Startseite
  Deutsch
   Konzerte
   CD
   Presse
   Wir sind …
   Repertoire
   Fanpost
   KlezPO-Auftritte
   Fotoseiten
   Proben
   Mitmachen?
   Trägerverein
   -Spenden
   Workshop-Angebot
   Chronik
 
 [Startseite] -> [Deutsch] -> [Trägerverein]  
 


KlezPO e.V.



Wir sind als Verein Mitglied der Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Göttingen e.V.




Unser gemeinnütziger Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen — Registerblatt VR 200425.
Die Steuernummer des Vereins beim Finanzamt Göttingen ist 20/206/08221. Am 8.2.2024 erging nach der jeweils alle drei Jahre stattfindenden Prüfung Freistellungsbescheid für 2020 bis 2022 zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer.

Sie möchten uns unterstützen?

Vorstand nach der Wahl am 28.11.2023
Marina Buck, Hinrich Witzel, Michael J. Gómez, Wieland Ulrichs

Offizielle Adresse KlezPO e.V. c/o Wieland Ulrichs, Tannenweg 14, 37085 Göttingen, wu(at)wieland-ulrichs.de




Satzung des Vereins KlezPO e.V.



§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen KlezPO e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Göttingen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Fassung vom 22.11.2021

Zweck des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein bezieht dabei auch Musik- und Liedgut anderer Kulturen mit ein. Er ist politisch und religiös nicht gebunden. Der Vereinszweck wird in erster Linie durch Konzerte des vom Verein getragenen Klezmer-Projekt-Orchesters verwirklicht, speziell mit der Pflege des jiddischen Musik- und Liedschatzes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen will.
(2) Über die Aufnahme zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
(3) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind Musiker des vom Verein getragenen Orchesters. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Versammlungsbeschluß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder satzungsgemäße Verpflichtungen verstößt.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig.
b) durch Tod.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das beschlussfassende Organ des Vereins.
(2) Mindestens einmal im Jahr hat die ordentliche MV stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch textförmige Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:
— Sie beschließt über den Haushalt
— Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Prüfbericht der Revisoren entgegen und fasst die dazu erforderlichen Beschlüsse
— Sie wählt alle 2 Jahre den Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins
— Sie wählt aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins zwei Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
— Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
— Sie beschließt Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder
— Sie beschließt über den Ausschluß von Mitgliedern mit einfacher Mehrheit
— Sie beschließt über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 nach Maßgabe des § 9
— Sie entscheidet über die musikalische Leitung des Orchesters
Jede satzungsgemäß einberufene MV ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Anträge, die in einer MV verhandelt werden sollen, müssen vorher dem Vorstand textförmig eingereicht werden.
(5) Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(6) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Die musikalische Leitung des Orchesters hat Anwesenheits- und Rederecht bei den MV.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal sieben Personen, die von der MV gewählt werden. Besteht der Vorstand aus weniger als sieben Mitgliedern, können weitere Vorstandsmitglieder jederzeit über eine satzungsmäßig einberufene MV hinzugewählt werden. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder muss aus aktiven Mitgliedern des Vereins bestehen.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(3) Der Vorstand kann mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder einzelne Vorstandsmitglieder nach vorheriger Anhörung aus dem Vorstand ausschließen, wenn sie gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihnen im Vorstand als kollegialem Organ des Vereins nicht mehr möglich ist.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der MV vorbehalten sind
(5) Der Vorstand arbeitet nach dem Kollegialprinzip im Rahmen dieser Satzung. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils alleine berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§ 8 Protokollierung der Beschlüsse

Die in den Organen des Vereins gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Protokollführer/in sowie bei MV zusätzlich von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Ist eine MV nach Abs. 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von einem Monat seit dem Versammlungstag eine weitere MV mit denselben Tagesordnungspunkten einzuberufen.
(3) Die neue Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
(4) Die Einladung zu der weiteren MV hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 2) zu enthalten.

§ 10 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins folgender gemeinnütziger Organisation zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur verwenden hat:
Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit Göttingen e.V.
Henri-Dunant-Straße 52
37075 Göttingen
Ersatzweise fällt das Vermögen einem anderen von der MV zu bestimmenden gemeinnützigen Zweck an.

§11 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung gilt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.05.2010

Göttingen, den 05.05.2010


Die Mitglieder haben am 5.2.2024 beschlossen: Auswärtige sind von der Beitragszahlung befreit.



Zur deutschen Startseite



  © W. Ulrichs 1728 bis 2024 - Hosted by 4kIT